Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 11 S 1412/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung längerer Auslandsaufenthalte zur Aufrechterhaltung und Pflege familiärer Beziehungen i.R.d. Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 2, GG Art. 6, EMRK Art. 8, AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Grund, Türkei, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Straftat - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung längerer Auslandsaufenthalte zur Aufrechterhaltung und Pflege familiärer Beziehungen i.R.d. Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 07.06.2010 - 6 K 1443/10
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 11 S 1412/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01
Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 11 S 1412/10
Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass nach den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalles (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 - InfAuslR 2002, 234) hier ganz Überwiegendes dafür spricht, dass diese Verfügungen rechtswidrig sind, weil die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen war und aller Voraussicht nach ein Anspruch auf deren Verlängerung besteht.
- OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt; …
Zustimmung verdient nach Ansicht des Senats nach alledem nur der präzisierte Satz, ein bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG eingetretenes Erlöschen des Aufenthaltstitels könne durch kurzfristige Rückreisen vor Ablauf der Höchstfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht mehr ungeschehen gemacht werden (in diese Richtung denn auch die Formulierung des OVG Berlin-Brandenburg im Beschl. v. 9.7.2010, a.a.O., Rn. 7 a.E., und des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 24.4.2007, a.a.O., Rn. 8).Vielmehr hat dieser unter Berücksichtigung eines zu konstatierenden und anzuerkennenden "Lebens in zwei Welten" (vgl. zum Begriff u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2014, a.a.O., S. 6 des Beschlussabdrucks, und v. 9.7.2010 - 11 S 1412/10 -, juris Rn. 3) ausreichende Bezüge zu einem auch zukünftigen Leben im Bundesgebiet behalten und ein konkretes Rückkehrinteresse manifestiert.
Unter solchen Umständen erlischt eine Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, weil sich der Ausländer drei Mal für längere Zeit in seiner Wohnung im Ausland aufhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.2010, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 2 B 9.11
Verpflichtungsklage; Ukraine; (kein) Anspruch auf Ausstellung eines …
Zwar erwarben nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht die vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes auf der Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen jüdischen Emigranten eine Rechtsstellung sui generis, die durch das In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes nicht beseitigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1412/10 -, juris Rn. 36 ff.; Bay. VGH…, Beschluss vom 30. August 2011 - 19 BV 11.1068 -, juris Rn. 16; wohl auch: Hess. VGH…, Urteil vom 29. August 2011 - 3 A 210/11 -, juris Rn. 23).Der Senat folgt nicht der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (…Urteil vom 29. August 2011, a.a.O., Rn. 25) vertretenen Auffassung, dass es bei der enthaltenen Passage "ihnen stehen die sich aus den Artikeln 2 bis 24 der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Vergünstigungen zu (z. B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen, Zugang zum Arbeitsmarkt)" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und tatsächlich Art. 2 bis 34 gemeint seien (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2011, a.a.O., Rn. 40) .